Der Wochenendvater

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Archiv: Mittwoch, 30. Mai 2007

Wer bei einer Trennung aus der ehemals gemeinsamen Wohnung auszieht, darf nicht einfach alle möglichen Einrichtungsgegenstände mitnehmen. So urteilte jetzt das OLG in Koblenz. Eine Ausnahme gibt es dennoch: Wenn um den Hausrat “zur Deckung seines Notbedarfs” geht — was immer darunter zu verstehen ist. [ksta.de]

Nicht alle Kosten für eine Ehescheidung können steuerlich abgesetzt werden. Nur Kosten, die als außergewöhnliche Belastungen gelten, können steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise die Prozesskosten, die ja zwangsläufig entstehen und die andere vergleichbar Steuerpflichtige nicht zu tragen haben. Betroffene müssen aber einen Teil der Kosten selber tragen. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt vom zu versteuernden Einkommen und von der Steuerklasse ab.
Nicht mehr abzugsfähig hingegen sind Kosten für “Scheidungsfolgesachen”. Dazu zählen vermögensrechtliche Regelungen, Ehegatten- und Kindesunterhalt, sowie Umgangs- und Sorgerecht. Begründung: Diese Angelegenheiten hätten die Streitenden ja auch ohne das Gericht klären können. Selbst schuld also und deshalb kommt die Allgemeinheit nicht mehr dafür auf. [Die Zeit]


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