Wenn die Oma ihre Enkelkinder betreut, dann können die Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Entsprechend hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 09.05.2012, Az.: 4 K 3278/11, rechtskräftig).
Im verhandelten Fall betreuten zwei Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich, damit die Eltern arbeiten konnten. Die Fahrtkosten erhielten sie von den Eltern des Kindes aufgrund schriftlicher Verträge erstattet. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht an. Es handele sich um familieninterne und damit außerhalb der Rechtssphäre liegende Gefälligkeiten. Das Finanzgericht hat jetzt aber die Aufwendungen zu 2/3 zum steuerlichen Abzug zugelassen. [beck-aktuell]
