Der Wochenendvater

Infos zu Scheidung, Trennung, Unterhalt, Kinder

Endlich kommt Bewegung ins Spiel. Oftmals zieht der Ex-Gatte mit dem Kind weg an einen entfernten Ort. Will der unterhaltspflichtige Elternteil (meist der Vater) den Kontakt mit seinem Kind aufrechterhalten, muss er weite Wege und damit hohe Aufwendungen für Fahrten, Verpflegung und ggf. Übernachtung in Kauf nehmen. Zur Frage, ob diese Kosten zur Pflege des Eltern-Kind-Verh ältnisses steuerlich absetzbar sind, tut sich jetzt was.
Nach bisheriger Rechtsprechung sind Kosten zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses und zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den Kindern, die beim anderen Elternteil leben, nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar. Diese Aufwendungen seien – so der BFH – mit dem halben Kinderfreibetrag bzw. dem zivilrechtlichen Ausgleich abgegolten. Das Kindergeld erh ält zwar der betreuende Elternteil (meist die Mutter), doch Sie können Ihre Unterhaltszahlungen um die Hälfte des Kindergeldes vermindern (BFH-Urteil vom 28.3.1996, BStBl. 1997 II S. 54). Auch das Finanzgericht Köln hat diese Auffassung jüngst bestätigt: Nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden die Fahrtkosten eines getrennt lebenden Vaters zu seiner Tochter, die bei der Mutter an einem weit entfernten Ort lebte. Und das, obwohl der Mann für diese Besuche jährlich rund 21.300 km fahren musste und ihm dadurch Kosten in Höhe von rund 5.600 EUR entstanden (FG Köln vom 23.6.2005, EFG 2005 S. 1702). In gleicher

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Dieser Beitrag wurde geschrieben am Dienstag, 24. Januar 2006 und wurde abgelegt unter "Recht & Politik, Unterhalt". Du kannst die Kommentare verfolgen mit RSS 2.0. Du kannst hier einen Kommentar hinterlassen, oder einen Trackback senden von deiner eigenen Seite.

3 Kommentare

  1. Frau Mallock:

    Also ich empfinde tatsächliche Umgangskosten sollten für Väter absetzbar sein. Immerhin beweißt dieser durch regelmäißigen Kontakt zu dem Sibling, dass er pflichtbewußt mit der Psychosomatik des Kindes umgeht.

    Hingegen vieler Mütter ziehen ohne Vorwarnung für Vater und Kind in entfernte Orte und sind dadurch “direkter Verursacher geistiger Probleme für des Kind nebst Väter”.

    Ich gebe zu: Wenn ein Vater den kontinuierlichen Umgang nicht “nachweisen kann”, das dieser auch kein Anrecht auf eine Absetzung erhalten sollte. Jedoch.. für die Väter die nachweislich sich größte Mühe geben ihre Kinder zu sehen und zu fördern, sollten auch in Zeiten der Patchwork Familie endlich Rechte wahrnehmen können.

    Begründung:
    Der Gesetzgeber erlaubt zwar Patchwork jedoch schützt die Interessen der Kinder des leiblichen Vaters, nebst dem leiblichen Vater NICHT!

    Der neue Vorstand des Hauses “der Stiefvater in einer Patchwork Familie” erhält sämtliche FA Absetzungsmöglichkeiten, erhält sämtliche Rechte über das Kind zu bestimmen, erhält sämtliche Rechte und Pflichten, diese er aber auch ohne Strafe nach belieben “ablehnen” kann…

    die Mutter des Kindes erhält vom Staat das Erziehungs- oder Kindergeld, mögliche Sozialleistung für das Kind, sowie unangefochtene Bestimmungsrechte über das Kind obgleich geteiltes Sorgerecht herrscht ……

    Der leibliche Vater wird rundum penaliziert, sollte die Ehe aus der das Kind entstammt – ihm unverschuldet – “was auch sehr häufig vorkommt” in die Brüche geht. Er habe Pflichten jedoch keine vom Gesetzgeber durchgesetzten Rechte. Die Schuldfrage des Ehebruchs müsse hier wieder eingeführt werden um Klärung herbei zu führen.

    Der leibliche Vater muss von nunab…
    “KU zahlen”
    “sämtlichen Umgangskosten finanzieren, egal ob die Mutter daran verschuldet gewesen sei”
    “sein Leben wird von einem minimalen Selbstbehalt diktiert”
    und wird vom Gesetzgeber her einer…
    “Gnade der Laune seiner früheren Ehefrau” ohne wirkliche Hilfsmittel ausgesetzt.

    derweil die Ex-Ehefrau mit neuem Ehemann/Lebenspartner ein völlig ungestörtes – neuen Beginn / normales Leben genießen dürfen. Unsere Kinder allerdings leiden durch die “Uneindeutigkeit” ihrer neuen Situation, und erahnen bereits ihren Verlust.

    Ich als Frau, frage alle Richter unseres Landes ob sie denn verstehen das ihre Position als “gleichberechtigter Mediator der Justiz” ist, die Funktion wirklich verstehen?

  2. Philipp Kant:

    Ich kann Frau Mallock nur zustimmen. Ich halte viel vom deutschen Schuldrecht, Sachen-, Handels- Arbeitsrecht usw. – aber das dt. Familienrecht verdient die Bezeichnung nicht, es ist Familien-UNRECHT. Das BGB stammt aus dem Jahre 1898 und es hat sich nur wenig geändert: Der Mann soll alles zahlen von seinem Nettoeinkommen, darf nichts absetzen, muss alle Besuchskosten auf sich nehmen und hat keine Rechte an den Kindern. Und die Frau bekommt Unterhalt, Kindesunterhalt – alles steuerfrei – bekommt zudem noch hohe Steuerfreibeträge (!), muss nicht arbeiten und erhält alle Rechte an den Kindern und am Aufenthaltsort.
    Das heute auch Frauen arbeiten, findet im Familienrecht überhaupt keine Berücksichtigung.

    Ich bin froh, dass es heute einen Europäischen Gerichtshof gibt, der nach und nach das veraltete dt. Familienrecht kippt. In GB und F z.B. wird mittlerweile i.d.R. KEIN Kindesunterhalt mehr gezahlt (!). Die Gerichte prüfen grundsätzlich zuerst, ob sich die Ex-Partner die Kindesbetreuung TEILEN können. Nur, wenn das gar nicht geht und ein Partner dauerhaft über 80 % der Zeit das Kind betreut (über Nacht, Ferien, WE) – nur dann ist Unterhalt zu zahlen.
    Gruß
    P. Kant

  3. Neuman:

    Hallo bin in Hamburg und habe seit der Scheidung nur Schwierigkeiten
    den neuesten Bringer hat Sie gefunden auf Prossekostenhilfe zu klagenin namen meines Sohnes ,obwohl keine Rückstände bestehen.
    Der Anwalt lehnt allles Abzüge ab schlimmer als das Finanzamt.
    Jeder Gang zum Anwalt nicht unter 1000.-
    Gibt es in Hamburg auch eine Hilfe für Väter

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